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Übereinkommen 152

Übereinkommen über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979

Dieses Übereinkommen ist am 5. Dezember 1981 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:65

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am6.Juni 1979 zu ihrer fünfundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen einschlägiger internationaler Arbeitsübereinkommen undEmpfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffenbeförderten Frachtstücken, 1929, des Übereinkommens über den Maschinenschutz, 1963, und desÜbereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung desÜbereinkommens (Nr.32) über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932, eineFrage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

ist der Auffassung, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhaltensollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25.Juni 1979, das folgende Übereinkommen an, das alsÜbereinkommen über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, bezeichnet wird.

Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Hafenarbeit" alle Arbeiten undeinzelnen Arbeitsvorgänge beim Be- und Entladen von Schiffen sowie alle damit verbundenenNebenarbeiten; die Begriffsbestimmung solcher Arbeiten ist durch die innerstaatliche Gesetzgebungoder Praxis festzulegen. Die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind bei derFestlegung und Abänderung dieser Begriffsbestimmung anzuhören oder in anderer Weiseheranzuziehen.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied kann für Hafenarbeit an Plätzen, an denen der Verkehr unregelmäßig ist undsich auf kleine Schiffe beschränkt, sowie für Hafenarbeit im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugenoder bestimmten Gruppen von Fischereifahrzeugen Befreiungen gewähren oder Ausnahmen von denBestimmungen dieses Übereinkommens zulassen, vorausgesetzt, daß

a)sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet sind; und

b)die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und derArbeitnehmer überzeugt ist, daß die Befreiungen oder Ausnahmen unter Berücksichtigung allerUmstände mit gutem Grund gewährt werden können.

2. Von einzelnen Erfordernissen des TeilsIII dieses Übereinkommens kann abgewichenwerden, falls die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und derArbeitnehmer überzeugt ist, daß die Abweichungen entsprechende Vorteile bieten und daß derinsgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen desÜbereinkommens ergeben würde.

3. Alle Befreiungen und Ausnahmen gemäß Absatz1 dieses Artikels und alle wesentlichenAbweichungen gemäß Absatz2 dieses Artikels sowie die Gründe hierfür sind in den gemäß Artikel22der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführungdes Übereinkommens anzugeben.

Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmer" jede mit Hafenarbeit beschäftigte Person;

b)bezeichnet der Ausdruck „fachkundige Person" eine Person, die über die Kenntnisse und dieErfahrung verfügt, die zur Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten erforderlichsind, und die in dieser Eigenschaft für die zuständige Stelle annehmbar ist;

c)bezeichnet der Ausdruck „verantwortliche Person" eine Person, die je nach Sachlage vomArbeitgeber, vom Kapitän des Schiffes oder vom Eigentümer des Gerätes mit derVerantwortung für die Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten betraut wordenist und die die zur ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeiten ausreichenden Kenntnisseund Erfahrung sowie die erforderliche Autorität besitzt;

d)bezeichnet der Ausdruck „befugte Person" eine Person, die vom Arbeitgeber, vom Kapitän desSchiffes oder von einer verantwortlichen Person zur Durchführung einer oder mehrererbestimmter Aufgaben ermächtigt worden ist und die über die erforderlichen technischenKenntnisse und die erforderliche Erfahrung verfügt;

e)umfaßt der Ausdruck „Hebezeug" alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Umschlaggeräte,einschließlich kraftbetriebener Kairampen, die an Land oder an Bord für das Aufnehmen,Heben oder Senken von Lasten oder für das Bewegen angeschlagener oder getragener Lastenvon einem Platz zum anderen verwendet werden;

f)umfaßt der Ausdruck „Lastaufnahmemittel" alle Mittel, die zum Anschlagen einer Last aneinem Hebezeug verwendet werden können, aber keinen Bestandteil des Hebezeugs oder derLast bilden;

g)schließt der Ausdruck „Zugang" den Ausgang ein;

h)umfaßt der Ausdruck „Schiff" jede Art Schiff, Boot, Schute, Leichter oder Luftkissenfahrzeug,mit Ausnahme von Kriegsschiffen.

Teil II. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzuschreiben, daß für die Hafenarbeit Maßnahmenin Übereinstimmung mit TeilIII dieses Übereinkommens zu treffen sind, um

a)Arbeitsplätze und Geräte so zu gestalten und zu unterhalten, daß sie sicher und nichtgesundheitsgefährdend sind; Entsprechendes gilt für die Arbeitsmethoden;

b)die Zugangsmittel zu jedem Arbeitsplatz sicher zu gestalten und zu erhalten;

c)für die erforderliche Aufklärung, Ausbildung und Aufsicht zu sorgen, damit der Schutz derArbeitnehmer gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, die sich aus oder während ihrerBeschäftigung ergeben, gewährleistet ist;

d)den Arbeitnehmern jegliche persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung und jeglicheRettungsmittel zur Verfügung zu stellen, die mit gutem Grund verlangt werden können, wennein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht auf andere Weisegewährleistet werden kann;

e)geeignete und ausreichende Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen bereitzustellen und instandzu halten;

f)geeignete Verfahren zu entwickeln und festzulegen, um jedem etwa eintretenden Notfallbegegnen zu können.

2. Die zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen haben sich auffolgendes zu erstrecken:

a)die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Instandhaltung vonHafenanlagen und anderen Plätzen, an denen Hafenarbeit verrichtet wird;

b)Bekämpfung und Verhütung von Bränden und Explosionen;

c)sichere Zugangsmittel zu Schiffen, Laderäumen, Ladebühnen, Ausrüstungen und Hebezeugen;

d)die Beförderung der Arbeitnehmer;

e)das Öffnen und Schließen von Lukendeckeln, die Sicherung von Luken und die Arbeit inLaderäumen;

f)die Bauart, Instandhaltung und Verwendung von Hebezeugen und sonstigen Umschlaggeräten;

g)die Bauart, Instandhaltung und Verwendung von Ladebühnen;

h)die Takelung und Verwendung von Schiffsladebäumen;

i)die Prüfung, Untersuchung, Inspektion und Bescheinigung, soweit erforderlich, vonHebezeugen, Lastaufnahmemitteln einschließlich Ketten und Seilen, sowie von Schlingen undanderen Hebevorrichtungen, die Bestandteil der Last sind;

j)den Umschlag verschiedener Arten von Ladungen;

k)das Stapeln und Stauen von Ladungen;

l)gefährliche Stoffe und andere Gefahren in der Arbeitsumwelt;

m)die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

n)die sanitären Einrichtungen und Waschräume sowie die Sozialeinrichtungen;

o)die medizinische Überwachung;

p)die Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen;

q)die Organisation des Arbeitsschutzes;

r)die Ausbildung der Arbeitnehmer;

s)die Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

3. Die praktische Durchführung der gemäß Absatz1 dieses Artikels vorgeschriebenenBestimmungen ist durch technische Normen oder praktische Richtlinien, die von der zuständigen Stellegenehmigt sind, oder durch andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissenentsprechende Methoden sicherzustellen oder zu fördern.

Artikel 5

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeigneten Personen, gleich ob es sich um Arbeitgeber,Eigentümer, Kapitäne oder andere Personen handelt, die Verantwortung für die Einhaltung der inArtikel4 Absatz1 dieses Übereinkommens erwähnten Maßnahmen zu übertragen.

2. Wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen,sind sie verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmenzusammenzuarbeiten, unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheitund die Sicherheit seiner Arbeitnehmer. In geeigneten Fällen hat die zuständige Stelle allgemeineVerfahren für diese Zusammenarbeit vorzuschreiben.

Artikel 6

1. Es sind Regelungen zu treffen, nach denen die Arbeitnehmer

a)das Funktionieren der zu ihrem Schutz und zum Schutz anderer Personen vorgesehenenSicherheitsvorrichtungen weder ohne triftigen Grund stören noch diese mißbräuchlich benutzendürfen;

b)in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und für die Sicherheit anderer Personen, dievon ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden könnten, Sorgetragen;

c)ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jeden Sachverhalt melden, der ihrer Ansichtnach eine Gefahr darstellen könnte und den sie nicht selbst beheben können, damitAbhilfemaßnahmen getroffen werden können.

2. Die Arbeitnehmer müssen an jedem Arbeitsplatz das Recht haben, im Rahmen ihrerBefugnisse im Bereich der Ausrüstung und der Arbeitsmethoden an der Gewährleistung derArbeitssicherheit mitzuwirken und sich zu den eingeführten Arbeitsverfahren zu äußern, soweit sie dieSicherheit berühren. Wo Arbeitsschutzausschüsse gemäß Artikel 37 dieses Übereinkommens gebildetworden sind, ist dieses Recht, soweit dies der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entspricht, überdiese Ausschüsse auszuüben.

Artikel 7

1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch die innerstaatlicheGesetzgebung oder andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissenentsprechende Methoden hat die zuständige Stelle in Beratung mit den beteiligten Verbänden derArbeitgeber und der Arbeitnehmer vorzugehen.

2. Für eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder derenVertretern bei der Anwendung der in Artikel4 Absatz1 dieses Übereinkommens genanntenMaßnahmen ist Vorsorge zu treffen.

Teil III. Technische Maßnahmen

Artikel 8

Ist ein Arbeitsplatz nicht mehr unfallsicher oder besteht die Gefahr einerGesundheitsschädigung, so sind wirksame Maßnahmen (Absperrung, Warnzeichen oder anderegeeignete Mittel, einschließlich Einstellung der Arbeit, falls erforderlich) zum Schutz der Arbeitnehmerzu treffen, und zwar so lange, bis der Arbeitsplatz wieder sicher ist.

Artikel 9

1. Alle Plätze, an denen Hafenarbeit verrichtet wird, und alle Zugänge zu diesen Plätzen sindin geeigneter Weise und ausreichend zu beleuchten.

2. Jedes Hindernis, das eine Gefahr für die Bewegungen eines Hebezeugs, eines Fahrzeugsoder einer Person darstellen könnte und das aus praktischen Gründen nicht entfernt werden kann, istin geeigneter und auffallender Weise zu kennzeichnen und nötigenfalls ausreichend zu beleuchten.

Artikel 10

1. Alle dem Fahrzeugverkehr oder dem Stapeln von Gütern oder Material dienenden Flächenmüssen für diesen Zweck geeignet sein und ordnungsgemäß instand gehalten werden.

2. Werden Güter oder Material gestapelt, gestaut, abgestapelt oder gelöscht, so hat die Arbeitunter Berücksichtigung der Art der Güter oder des Materials und ihrer Verpackung in einer sicherenund ordnungsgemäßen Weise zu erfolgen.

Artikel 11

1. Es sind ausreichend breite Verkehrswege freizulassen, um den sicheren Einsatz vonFahrzeugen und Umschlaggeräten zu ermöglichen.

2. Es sind getrennte Verkehrswege für Fußgänger vorzusehen, soweit dies notwendig unddurchführbar ist; diese Verkehrswege müssen ausreichend breit und nach Möglichkeit von denVerkehrswegen, die von Fahrzeugen benutzt werden, getrennt sein.

Artikel 12

Überall, wo Hafenarbeit verrichtet wird, sind geeignete und ausreichendeBrandbekämpfungsmittel bereitzustellen und einsatzbereit zu halten.

Artikel 13

1. Alle gefährlichen Maschinenteile sind wirksam zu schützen, sofern sie nicht auf Grund ihrerLage oder ihrer Bauart dieselbe Sicherheit bieten, wie wenn sie wirksam geschützt wären.

2. Es sind wirksame Maßnahmen vorzusehen, damit im Notfall die Energiezufuhr zu jederMaschine, bei der dies erforderlich ist, unverzüglich unterbrochen werden kann.

3. Sind an einer Maschine Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen,durch die Personen gefährdet werden könnten, so ist die Maschine abzustellen, bevor mit diesenArbeiten begonnen wird, und es ist durch angemessene Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Maschinenicht vor Abschluß der Arbeiten wieder in Betrieb gesetzt werden kann; eine verantwortliche Personkann jedoch die Maschine zum Zweck der Prüfung oder Einstellung, die bei stillstehender Maschinenicht vorgenommen werden kann, in Betrieb setzen.

4. Nur einer befugten Person darf es gestattet sein,

a)eine Schutzvorrichtung zu entfernen, wenn dies zur Ausführung der Arbeit erforderlich ist;

b)eine Sicherheitsvorrichtung zwecks Ausführung von Reinigungs-, Einstellungs- oderInstandsetzungsarbeiten auszubauen oder außer Betrieb zu setzen.

5. Wird eine Schutzvorrichtung entfernt, so sind angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,und die Schutzvorrichtung muß, sobald dies praktisch durchführbar ist, wieder angebracht werden.

6. Ist eine Sicherheitsvorrichtung ausgebaut oder außer Betrieb gesetzt worden, so muß sie,sobald dies praktisch durchführbar ist, wieder eingebaut oder wieder in Betrieb gesetzt werden, undes ist dafür zu sorgen, daß die betreffende Maschine nicht versehentlich in Betrieb gesetzt oderverwendet werden kann, solange die Sicherheitsvorrichtung nicht wieder eingebaut oder in Betriebgesetzt worden ist.

7. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Maschine" alle Hebezeuge, mechanischbetätigten Lukendeckel oder kraftbetriebenen Geräte.

Artikel 14

Alle elektrischen Geräte und Anlagen müssen so hergestellt, eingebaut, betrieben und instandgehalten werden, daß Gefahren vorgebeugt sowie den von der zuständigen Stelle anerkannten Normenentsprochen wird.

Artikel 15

Beim Be- oder Entladen eines Schiffes längsseits an einem Kai oder einem anderen Schiff sindzweckentsprechende und sichere Zugangsmittel zu dem Schiff, die ordnungsgemäß angebracht undgesichert sind, vorzusehen und verfügbar zu halten.

Artikel 16

1. Müssen Arbeitnehmer auf dem Wasserweg von oder zu einem Schiff oder einem anderenPlatz befördert werden, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um ihre Sicherheit beimAnbordgehen, bei der Beförderung und beim Vonbordgehen zu gewährleisten; es sind dieAnforderungen festzulegen, denen die hierfür eingesetzten Fahrzeuge entsprechen müssen.

2. Müssen Arbeitnehmer zu Lande von oder zu einem Arbeitsplatz befördert werden, so müssendie vom Arbeitgeber bereitgestellten Transportmittel sicher sein.

Artikel 17

1. Der Zugang zum Laderaum oder Ladedeck eines Schiffes hat zu erfolgen:

a)mit Hilfe einer festen Treppe oder, soweit dies nicht durchführbar ist, einer festen Leiter, vonFußleisten oder Trittmulden geeigneter Abmessungen, ausreichender Festigkeit undzweckentsprechender Bauart; oder

b)mit Hilfe anderer für die zuständige Stelle annehmbarer Mittel.

2. Soweit dies praktisch durchführbar ist, müssen die in diesem Artikel angegebenenZugangsmittel von der Lukenöffnung getrennt sein.

3. Die Arbeitnehmer dürfen andere als die in diesem Artikel angegebenen Zugangsmittel zumLaderaum oder Ladedeck eines Schiffes weder benutzen noch zu ihrer Benutzung angehalten werden.

Artikel 18

1. Es dürfen nur solche Lukendeckel oder Scherstöcke verwendet werden, die voneinwandfreier Bauart und ausreichender Festigkeit für den jeweiligen Verwendungszweck sind undordnungsgemäß instand gehalten werden.

2. Lukendeckel, deren Handhabung mit Hilfe von Hebezeugen erfolgt, müssen mit leichtzugänglichen und geeigneten Vorrichtungen zum Festmachen der Schlingen oder der sonstigenAnschlagmittel versehen sein.

3. Auf Lukendeckeln und Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muß deutlich die Luke,zu der sie gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein.

4. Nur einer befugten Person (wenn durchführbar, einem Mitglied der Schiffsbesatzung) darfes gestattet sein, kraftbetriebene Lukendeckel zu öffnen oder zu schließen; die Lukendeckel dürfennicht geöffnet oder geschlossen werden, solange die Gefahr besteht, daß jemand durch den Betrieb derDeckel verletzt werden könnte.

5. Die Bestimmungen des Absatzes4 dieses Artikels sind sinngemäß auch auf kraftbetriebeneSchiffseinrichtungen wie Türen im Schiffskörper, Rampen, einfahrbare Wagendecks oder ähnlicheEinrichtungen anzuwenden.

Artikel 19

1. Alle Öffnungen in oder auf einem Deck, wo Arbeitnehmer arbeiten müssen, und die eineAbsturzgefahr für Arbeitnehmer oder Fahrzeuge bedeuten können, sind durch angemesseneMaßnahmen zu sichern.

2. Jede nicht mit einem ausreichend hohen und festen Süll versehene Luke, die nicht mehrgebraucht wird, ist zu schließen oder ihr Schutzgeländer ist wieder anzubringen, außer bei kurzenArbeitsunterbrechungen; eine verantwortliche Person ist zu beauftragen, für die Durchführung dieserMaßnahmen zu sorgen.

Artikel 20

1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit von Arbeitnehmern zugewährleisten, die im Laderaum oder auf einem Ladedeck eines Schiffes anwesend sein müssen, wennkraftbetriebene Fahrzeuge in dem betreffenden Laderaum eingesetzt werden oder Lade- oderLöscharbeiten mit Hilfe kraftbetriebener Vorrichtungen durchgeführt werden.

2. Lukendeckel und Scherstöcke dürfen nicht entfernt oder wieder aufgesetzt werden, solangeim Laderaum unter der Luke gearbeitet wird. Vor Beginn von Lade- oder Löscharbeiten sind alleLukendeckel oder Scherstöcke, die nicht ausreichend gegen Lageveränderungen gesichert sind, zuentfernen.

3. Es ist für eine ausreichende Belüftung des Laderaums oder eines Ladedecks durchFrischluftzirkulation zu sorgen, um der Gefahr von Gesundheitsschäden durch Abgase vonVerbrennungsmotoren oder anderen Ursprungs vorzubeugen.

4. Werden Trockenmassengüter in einem Laderaum oder Zwischendeck geladen oder gelöschtoder muß ein Arbeitnehmer in einem Behälter beziehungsweise Bunker an Bord arbeiten, so sindangemessene Vorkehrungen, einschließlich der Bereitstellung sicherer Fluchtmittel, für die Sicherheitvon Personen zu treffen.

Artikel 21

Jedes Hebezeug, jedes Lastaufnahmemittel und jede Schlinge oder Hebevorrichtung, dieBestandteil einer Last sind, müssen

a)von einwandfreier Konstruktion und Bauart und für den jeweiligen Verwendungszweckausreichender Festigkeit sein sowie in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand gehaltenwerden; Hebezeuge, bei denen dies erforderlich ist, müssen ordnungsgemäß eingebaut sein;

b)in sicherer und ordnungsgemäßer Weise benutzt werden; insbesondere dürfen sie nicht überihre zulässige Belastung hinaus beansprucht werden, außer zum Zweck vorschriftsmäßigerPrüfung unter der Leitung einer fachkundigen Person.

Artikel 22

1. Jedes Hebezeug und jedes Lastaufnahmemittel ist vor der erstmaligen Benutzung und nachjeder wesentlichen Änderung oder Reparatur eines Teils, der ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte,von einer fachkundigen Person gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung zu prüfen.

2. Hebezeuge, die zur Schiffsausrüstung gehören, sind mindestens alle fünf Jahre erneut zuprüfen.

3. Landgebundene Hebezeuge sind in den von der zuständigen Stelle vorgeschriebenenZeitabständen erneut zu prüfen.

4. Nach Abschluß jeder Prüfung eines Hebezeugs oder eines Lastaufnahmemittels gemäßdiesem Artikel hat die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, das Hebezeug oder dasLastaufnahmemittel jeweils gründlich zu untersuchen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.

Artikel 23

1. Zusätzlich zu den Erfordernissen des Artikels22 hat eine fachkundige Person jedesHebezeug und jedes Lastaufnahmemittel regelmäßig gründlich zu untersuchen und eine Bescheinigunghierüber auszustellen. Diese Untersuchungen müssen mindestens alle zwölf Monate stattfinden.

2. Eine gründliche Untersuchung im Sinne von Artikel22 Absatz4 und von Absatz1 diesesArtikels besteht aus einer eingehenden Sichtprüfung durch eine fachkundige Person, nötigenfalls ergänztdurch andere geeignete Mittel oder Maßnahmen, um zu einer zuverlässigen Beurteilung derBetriebssicherheit des untersuchten Hebezeugs oder Lastaufnahmemittels zu gelangen.

Artikel 24

1. Jedes Lastaufnahmemittel ist vor der Verwendung regelmäßig zu inspizieren. Wegwerf- oderEinwegschlingen dürfen nicht wiederverwendet werden. Bei vorgeschlungenen Ladungen sind dieSchlingen so oft zu inspizieren, wie dies praktisch durchführbar ist.

2. Unter Inspektion im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist eine Sichtprüfung durch eineverantwortliche Person zu verstehen, durch die -- soweit es auf diese Weise möglich ist -- festgestelltwerden soll, ob das Gerät oder die Schlinge ohne Gefahr weiterverwendet werden kann.

Artikel 25

1. Ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle, die als Nachweis der Betriebssicherheit derbetreffenden Hebezeuge und Lastaufnahmemittel dienen, sind je nach Sachlage an Land oder an Bordaufzubewahren; darin sind die zulässige Belastung sowie die Daten und Ergebnisse der in denArtikeln22, 23 und 24 dieses Übereinkommens genannten Prüfungen, gründlichen Untersuchungenund Inspektionen aufzuzeichnen. Doch ist im Falle der in Artikel24 Absatz1 dieses Übereinkommensgenannten Inspektionen ein Protokoll nur dann aufzunehmen, wenn dabei ein Mangel festgestelltworden ist.

2. Es ist ein Verzeichnis der Hebezeuge und Lastaufnahmemittel in der von der zuständigenStelle vorgeschriebenen Form zu führen, wobei das vom Internationalen Arbeitsamt empfohlene Musterzu berücksichtigen ist.

3. Das Verzeichnis hat die von der zuständigen Stelle ausgestellten oder anerkanntenBescheinigungen über die Prüfung, gründliche Untersuchung und Inspektion der Hebezeuge undLastaufnahmemittel oder beglaubigte Abschriften dieser Bescheinigungen zu umfassen, deren Form vonder zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der vom Internationalen Arbeitsamt empfohlenen Mustervorgeschrieben wird.

Artikel 26

1. Um die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedern, die dieses Übereinkommenratifiziert haben, getroffenen Regelungen in bezug auf die Prüfung, gründliche Untersuchung,Inspektion und Bescheinigung der zur Schiffsausrüstung gehörenden Hebezeuge undLastaufnahmemittel sowie der zugehörigen Protokolle zu gewährleisten,

a)hat die zuständige Stelle jedes Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert hat, fachkundigePersonen oder nationale oder internationale Organisationen zu bestimmen oder auf andereWeise anzuerkennen und sie mit der Durchführung der Prüfungen beziehungsweise gründlichenUntersuchungen und der damit zusammenhängenden Aufgaben zu betrauen, wobei dieErneuerung einer solchen Ernennung oder Anerkennung von der zufriedenstellenden Erfüllungdieser Aufgaben abhängig zu machen ist;

b)haben die Mitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, die gemäß Buchstabea) diesesAbsatzes ernannten oder anerkannten Personen oder Organisationen anzunehmen oderanzuerkennen oder Gegenseitigkeitsvereinbarungen über diese Annahme oder Anerkennung zutreffen; in beiderlei Fällen ist die Erneuerung der Annahme oder Anerkennung von derzufriedenstellenden Erfüllung der betreffenden Aufgaben abhängig zu machen.

2. Kein Hebezeug, Lastaufnahmemittel oder sonstiges Umschlaggerät darf verwendet werden,wenn

a)die zuständige Stelle nach Einsicht in eine Prüfungs- oder Untersuchungsbescheinigung oderein beglaubigtes Protokoll nicht davon überzeugt ist, daß die erforderliche Prüfung,Untersuchung oder Inspektion gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens durchgeführtworden ist; oder

b)das Hebezeug oder Lastaufnahmemittel nach Ansicht der zuständigen Stelle nicht betriebssicherist.

3. Absatz2 dieses Artikels darf nicht so angewendet werden, daß Verzögerungen beim Ladenoder Löschen eines Schiffes entstehen, wo Ausrüstung verwendet wird, die den Anforderungen derzuständigen Stelle genügt.

Artikel 27

1. An jedem Hebezeug (Ladebäume ausgenommen) mit nur einer zulässigen Belastung und anjedem Lastaufnahmemittel ist die zulässige Belastung durch Aufdruck oder, wenn dies nichtdurchführbar ist, durch andere geeignete Mittel deutlich anzugeben.

2. Jedes Hebezeug (Ladebäume ausgenommen) mit mehr als einer zulässigen Belastung ist miteiner wirksamen Vorrichtung zu versehen, die es dem Führer ermöglicht, die den jeweiligenEinsatzbedingungen entsprechende zulässige Belastung festzustellen.

3. An jedem Ladebaum (Ladekrane ausgenommen) ist die zulässige Belastung deutlichanzugeben, die gilt, wenn der Ladebaum verwendet wird mit

a)nur einem Block;

b)einem unteren Ladeblock;

c)einem anderen Ladebaum verbunden, in jeder möglichen Blockstellung.

Artikel 28

Jedes Schiff hat Takelpläne und andere einschlägige Unterlagen mitzuführen, die erforderlichsind, um eine sichere Takelung seiner Ladebäume und deren Zubehör zu ermöglichen.

Artikel 29

Paletten und ähnliche Vorrichtungen zur Aufnahme oder zur Beförderung von Lasten müssenvon einwandfreier Bauart, ausreichender Festigkeit und frei von sichtbaren Mängeln sein, die ihreBetriebssicherheit beeinträchtigen könnten.

Artikel 30

Lasten dürfen nicht gehoben oder gesenkt werden, wenn sie nicht mit Schlingen oder auf andereWeise sicher an dem Hebezeug angeschlagen sind.

Artikel 31

1. Jeder Frachtcontainer-Terminal ist so anzulegen und zu betreiben, daß die Sicherheit der imTerminal beschäftigten Arbeitnehmer, soweit dies praktisch durchführbar ist, gewährleistet ist.

2. Auf Schiffen, die Container befördern, sind Vorkehrungen für die Sicherheit derArbeitnehmer zu treffen, die die Container festzurren oder losmachen.

Artikel 32

1. Gefährliche Ladungen sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der internationalenRegelungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Wasserweg sowie über denUmschlag gefährlicher Güter in Häfen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu bezetteln, umzuschlagen,zu lagern und zu stauen.

2. Gefährliche Stoffe dürfen nur dann umgeschlagen, gelagert oder gestaut werden, wenn siegemäß den internationalen Regelungen über die Beförderung solcher Stoffe verpackt undgekennzeichnet und bezettelt sind.

3. Werden Behälter oder Container mit gefährlichen Stoffen durch Bruch oder auf sonstige Artin gefahrdrohendem Ausmaß beschädigt, so ist die Hafenarbeit mit Ausnahme der zur Beseitigung derGefahr erforderlichen Arbeit in dem bedrohten Bereich einzustellen und die Arbeitnehmer sind inSicherheit zu bringen, bis die Gefahr beseitigt ist.

4. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Arbeitnehmer giftigenoder schädlichen Stoffen oder Einwirkungen oder mit Sauerstoffmangel oder Explosionsgefahrverbundenen Atmosphären ausgesetzt werden.

5. Müssen Arbeitnehmer geschlossene Räume betreten, in denen möglicherweise giftige oderschädliche Stoffe vorhanden sind oder Sauerstoffmangel herrscht, so sind angemessene Maßnahmenzu treffen, um Unfälle oder Gesundheitsschäden zu verhüten.

Artikel 33

Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Arbeitnehmer gegen die schädlichenAuswirkungen übermäßigen Lärms am Arbeitsplatz zu schützen.

Artikel 34

1. Kann ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch andere Mittelnicht gewährleistet werden, so ist den Arbeitnehmern eine persönliche Schutzausrüstung undSchutzkleidung, wie sie zur Verrichtung ihrer Arbeit mit gutem Grund verlangt werden kann, zurVerfügung zu stellen, zu deren ordnungsgemäßer Benutzung die Arbeitnehmer anzuhalten sind.

2. Die Arbeitnehmer sind dazu anzuhalten, mit dieser persönlichen Schutzausrüstung undSchutzkleidung sorgfältig umzugehen.

3. Die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber ordnungsgemäßinstand zu halten.

Artikel 35

Für Unfälle müssen angemessene Mittel, einschließlich ausgebildeten Personals, für die Rettungvon Personen in Gefahr, für die Leistung Erster Hilfe und für den Abtransport von Verletzten, soweitdies ohne Verschlimmerung ihres Zustands praktisch durchführbar ist, bereitstehen.

Artikel 36

1. Jedes Mitglied hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder auf andere geeignete, deninnerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechende Weise und nach Anhörung derbeteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen,

a)hinsichtlich welcher sich aus der Arbeit ergebenden Gefahren eine ärztliche Erstuntersuchungbeziehungsweise eine regelmäßige ärztliche Untersuchung oder beides erforderlich ist;

b)die maximalen Zeitabstände, in denen unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes derGefahren und der besonderen Umstände regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchzuführensind;

c)bei Arbeitnehmern, die besonderen berufsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, dasAusmaß der besonderen Untersuchungen, die für erforderlich gehalten werden;

d)angemessene Maßnahmen für die Bereitstellung von arbeitsmedizinischen Diensten für dieArbeitnehmer.

2. Alle ärztlichen Untersuchungen, die auf Grund von Absatz1 dieses Artikels erfolgen,müssen für die Arbeitnehmer unentgeltlich sein.

3. Die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen müssen vertraulich behandeltwerden.

Artikel 37

1. In jedem Hafen mit einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern sindArbeitsschutzausschüsse zu bilden, denen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören.Solche Ausschüsse sind erforderlichenfalls auch in anderen Häfen zu bilden.

2. Die Errichtung, die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse sind durch dieinnerstaatliche Gesetzgebung oder auf andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten undVerhältnissen entsprechende Weise und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber undder Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzulegen.

Artikel 38

1. Kein Arbeitnehmer darf mit Hafenarbeit beschäftigt werden, sofern er nicht eineausreichende Unterweisung oder Ausbildung über die möglichen Gefahren seiner Arbeit und die zutreffenden wichtigsten Vorsichtsmaßnahmen erhalten hat.

2. Hebezeuge und sonstige Umschlaggeräte dürfen nur von Personen bedient werden, diemindestens 18 Jahre alt sind und über die erforderliche Eignung und Erfahrung verfügen, oder von inAusbildung stehenden Personen, die ordnungsgemäß beaufsichtigt werden.

Artikel 39

Als Beitrag zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind Maßnahmen zutreffen, um sicherzustellen, daß diese der zuständigen Stelle gemeldet und, falls erforderlich, untersuchtwerden.

Artikel 40

In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis sind an jedemLiegeplatz angemessene und geeignete sanitäre Einrichtungen und Waschräume in ausreichender Anzahlbereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten, soweit durchführbar in angemessener Entfernungvom Arbeitsplatz.

Teil IV. Durchführung

Artikel 41

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat

a)die Aufgaben der mit Hafenarbeit befaßten Personen und Organe in bezug auf denArbeitsschutz festzulegen;

b)die zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmeneinschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen zu treffen;

c)geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß demÜbereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen oder sich zu vergewissern, daß eineordnungsgemäße Aufsicht ausgeübt wird.

Artikel 42

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Fristen vorzuschreiben, innerhalb deren dieBestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind in bezug auf

a)den Bau und die Ausrüstung von Schiffen;

b)die Herstellung und die Ausrüstung von landgebundenen Hebezeugen oder anderenUmschlaggeräten;

c)die Herstellung von Lastaufnahmemitteln.

2. Die gemäß Absatz1 dieses Artikels vorgeschriebenen Fristen dürfen die Dauer von vierJahren nach dem Zeitpunkt der Ratifikation des Übereinkommens nicht überschreiten.

Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 43

Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über den Unfallschutz der Hafenarbeiter,1929, und das Übereinkommen über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932.

Artikel 44

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor desInternationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 45

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der InternationalenArbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch denGeneraldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach derEintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 46

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehnJahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an denGeneraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesemeingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nachAblauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikelvorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehnJahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumesvon zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 47

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern derInternationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen,die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragungder zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen,in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 48

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär derVereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel102 der Charta der Vereinten Nationenvollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenenRatifikationen und Kündigungen.

Artikel 49

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, derAllgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten undzu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung derKonferenz gesetzt werden soll.

Artikel 50

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegendeÜbereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor,so gelten folgende Bestimmungen:

a)Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteresdie sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht aufArtikel46, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b)Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegendeÜbereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraftfür die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 51

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weisemaßgebend.

ILOLEX: English display cgi (2024)

FAQs

What is decent work in ilo? ›

The International Labour Organization (ILO) defines decent work as “productive work for women and men in conditions of freedom, equity, security and human dignity”. In general, work is considered as decent when: it pays a fair income. it guarantees a secure form of employment and safe working conditions.

What are decent work indicators? ›

The framework covers ten substantive elements corresponding to the four strategic pillars of the Decent Work Agenda (full and productive employment, rights at work, social protection and the promotion of social dialogue): employment opportunities; adequate earnings and productive work; decent working time; combining ...

What are the 4 pillars of decent work? ›

During the UN General Assembly in September 2015, decent work and the four pillars of the Decent Work Agenda – employment creation, social protection, rights at work, and social dialogue – became integral elements of the new 2030 Agenda for Sustainable Development.

What are the 4 principles of decent work? ›

Promoting jobs and enterprise, guaranteeing rights at work, extending social protection and promoting social dialogue are the four pillars of the ILO Decent Work Agenda, with gender as a cross-cutting theme. These are crucial to advancing the entire sustainable development agenda.

What are 3 common indicators? ›

An indicator is used to differentiate between an acidic substance and a basic substance. There is a range of different indicators. Among all, the common indicators are as follows; litmus, china rose, turmeric and phenolphthalein. (b) The acid-base indicator which is extracted from lichen is litmus.

What are the three classification of decent work? ›

This is done through a discussion of three models of decent work – classical, transition and development – applicable respectively to market industrial economies, transition countries and developing nations.

What are the key components of decent work? ›

Four components of the notion are elaborated in the same Report of the Director-General: employment, social protection, workers' rights and social dialogue. Employment here covers work of all kinds and has both quantitative and qualitative dimensions.

How does the UN define decent work? ›

Decent work involves employment that is productive and delivers a fair income. It also should ensure workplace security, social protection, better prospects for personal development and social integration.

What are the three classifications of decent work? ›

This is done through a discussion of three models of decent work – classical, transition and development – applicable respectively to market industrial economies, transition countries and developing nations.

What is the ILO decent work agenda 1999? ›

The first ILO strategic objective concerns fundamental principles and rights at work, and a major contribution of the ILO has been the promotion of core international labour standards: freedom of association and effective recognition of the right to engage in collective bargaining, together with the elimination of ...

References

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